Die Neufassung der DIN 14502-3:2022

In der aktuellen Neufassung der DIN 14 502-3 Feuerwehrfahrzeuge, wurde, aus unserer Sichtweise, vor allem Teil 3 grundlegend überarbeitet. Dieser regelt die Farbgebung und Kennzeichnung. Das Hauptziel ist die Verbesserung der Sichtbarkeit von Fahrzeugen (Einsatz- und Rettungsfahrzeuge der Feuerwehr) auf der Straße und am Einsatzort. Wir klären insbesondere nachfolgende Sachverhalte.

  • Warum gibt es diese DIN-Norm?
  • Für wen gilt diese DIN-Norm eigentlich?
  • Änderungen und Ergänzungen in der aktuellsten Norm
  • Die wesentlichen Punkte der DIN-Norm 
  • Spielräume innerhalb der DIN-Norm 
  • Fazit 

Warum gibt es diese DIN-Norm?

Die genaue Bezeichnung lautet: DIN 14502-3:2022 DE und diese legt die Innen- und Außenfarbgebung sowie sonstige Farben grundsätzlich fest. Bei der Außenfarbgebung ist sowohl der Anstrich (Lackierung) als auch die Folien-Beklebung (Montierung/Markierung) zulässig. Die vor allem bei Einsatz- und Rettungsfahrzeugen der Feuerwehr so beliebten Warn- und Konturmarkierungen werden in dieser Norm festgelegt.

Für wen gilt diese DIN-Norm eigentlich?

Diese Norm ergänzt die europäische Norm EN 1846-2 „Feuerwehrfahrzeuge – Teil 2: allgemeine Anforderungen – Sicherheit und Leistung“.
Sie gilt für Feuerwehrfahrzeuge nach DIN EN 1846-1 als auch abweichend von DIN EN 1846-2:2013-05, 1.2. Zusätzlich gilt sie auch für alle Mannschaftstransportfahrzeuge (MTF) als auch für Feuerwehrfahrzeuge mit einer Gesamtmasse von bis 2 Tonnen.

Änderungen und Ergänzungen in der aktuellsten Norm

Die Norm folgt dem Grundsatz, dass das Feuerwehrfahrzeug als solches erkennbar sein muss, auch im Dunkeln oder bei diffusem Licht. 

Konkret wurden folgende Änderungen mitaufgenommen:   

  • Der Schriftzug „Feuerwehr“ vorne am Fahrzeug als auch an den Seiten. 
  • Im Anhang der DIN befinden sich nun Beispiele für die korrekte Fahrzeuggestaltung in Bezug auf die Grund- und Kontrastfarben als auch die der Warnmarkierungen. 
  • Die Kontrastfarben wurden festgelegt. 
  • Bei der Farbgebung gibt es bestimmte Anforderungen. Diese wurden komplett überarbeitet. 
  • Auch die Anforderungen an Warn- und Konturmarkierungen sind inzwischen in der DIN-NORM. Hierbei wird zusätzlich auch auf die Ausnahmen bei lichttechnischen Einrichtungen hingewiesen.

Die wesentlichen Punkte der DIN-Norm

Folgende Punkte sind aus der DIN-Norm hervorzuheben:  

  • Der Schriftzug ist jetzt verpflichtend 
    Feuerwehrfahrzeuge müssen klar erkennbar sein. Aus diesem Grund ist der Schriftzug „Feuerwehr“ an den Seiten und vorne jetzt verpflichtend. Ausnahmen gibt es nur bei Kommandowagen oder PKWs. Das ist sehr wichtig, denn die rote Farbe bei den Fahrzeugen ist nicht exklusiv und dank des festgelegten Schriftzuges sind sie jetzt klar erkennbar. 
  • Genaues Farbgebungsprotokoll 
    In der Vergangenheit waren die Regeln bei der Farbgebung der Fahrzeuge nicht ganz so streng. Jetzt erhalten sie vom ausführenden Auftragnehmer ein sogenanntes Farbgebungsprotokoll. Dieses listet die Farben detailliert auf und bestätigt sie. Außerdem sind in diesem Farbgebungsprotokoll auch die Materialien aufgelistet, die verwendet wurden. Das macht die Zulassung in Zukunft deutlich einfacher.  
  • Bessere Haltbarkeit ist notwendig 
    Folien haben grundsätzlich keine so lange Haltbarkeit wie Lackierungen. Aus diesem Grund muss nun eine ausreichende UV-Beständigkeit gegeben sein. Hierbei gelten als Mindestanforderungen für nicht-fluoreszierende Folien-fünf Jahre und für fluoreszierende Folien-drei Jahre. Da fluoreszierende Folien nicht nur zu den lichttechnischen Anlagen zählen, muss sichergestellt sein, dass diese auf einem korrosionsgeschützten Untergrund montiert werden und sie dürfen am Fahrzeug nicht zugeschnitten werden.  
  • Reflektierende Flächen sorgen für Sicherheit 
    Alle Feuerwehrfahrzeuge müssen indessen auch mit Konturmarkierungen ausgestattet sein, die den Vorgaben der ECE R 104 entsprechen.  

Spielräume innerhalb der DIN-Norm

Manche Anforderungen an die Außenfarbgebung als auch die besondere Kennzeichnung von Feuerwehrfahrzeugen, benötigen eine Ausnahmegenehmigung, weil es sich bei den besonderen Kennzeichnungen teilweise um lichttechnische Einrichtungen handelt. Das sind zum Beispiel reflektierende Folien oder Tagesleuchtfarben, für die eine Ausnahmegenehmigung der Straßenverkehrsbehörde von § 49a, Absatz 1, Satz 1 der StVZO erforderlich ist. Hierbei müssen auf alle Fälle, die in den einzelnen Bundesländern gültigen Ausnahmeregeln beachtet werden.  

FAZIT

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